Die Grundsätze unseres Handelns

§§§§ Gesetzliche Grundlagen

Die niedrigschwellige akzeptierende Arbeit des HIP ist durch gesetzliche Grundlagen gedeckt.

Schweigepflicht:

Die Mitarbeiter im „HIP“ sind zu Verschwiegenheit verpflichtet. Die Klienten müssen sichergehen können, dass ihre Mitteilungen nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies ist in §203 StGB geregelt.

Zeugnisverweigerungsrecht:

Die Mitarbeiter des „HIP“ können sich auf das das seit Anfang der 90-er Jahre eingeführte strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht berufen, d.h. wir haben das Recht, vor Gericht die Aussage zu verweigern (§53 StPO).

Abgabe der Spritzen:

Die Abgabe steriler Spritzen ist gemäß Betäubungsmittelgesetz erlaubt (§29 Abs.1 BtMG).

In der Arbeit mit Drogenkonsumenten gelten für uns folgende Grundsätze, die als Grundlage und Voraussetzung unserer Arbeit besonders wichtig sind:

Akzeptanz:

Akzeptanz der Drogenkonsumenten als mündige, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung fähige Menschen und Akzeptanz ihres Rechts auf Autonomie.

Anonymität:

Es besteht kein Zwang für Besucher, persönliche Angaben zu machen.

Freiwilligkeit:

Hilfen werden nur auf der Basis der Freiwilligkeit angeboten.

Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 3 Prävention durch Aufklärung

Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.

Öffnungszeiten:

Büro:

 

Mo-Fr: 8.00-12.00

 

Café:

 

Mo,Di,Do: 9.30-15:00

 

Mi+Fr:      9.30-14.00

 

Frühstück:

 

ab 9:30

 

Mittagessen: 

 

von 12:00-14:00 

Förderer: